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    AGBs


    I. Allgemeines
    1. „Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unter www.mader-gmbh.de einsehbar sind und auf Nachfrage übersandt werden können.“
    Mit Ihrer Bestellung erkennen Sie unsere AGBs an.

    2. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und Vereinbarungen, insbesondere, soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Vereinbarungen unserer Außendienstmitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt werden.

    3. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichtet uns auch nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht widersprochen haben.

    4. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Dies gilt nicht im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Leistungsweigerungsrecht seitens des Käufers ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen.

    5. Bei einer Auftragsfertigung haftet unser Auftraggeber bei dem von ihm vorgegebenen Rezepturen und/oder der von ihm vorgegebenen Ausstattung dafür, dass Schutzrechte Dritter durch die Fertigung und/oder Ausstattung nicht verletzt werden. Er hat uns gegebenenfalls von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin freizustellen.


    II. Versand
    1. Der Versand erfolgt soweit nichts anderes vereinbart ist, für Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch, wenn die Ware das Werk oder Lager verlassen hat, geht die Gefahr auf den Käufer über. Trifft während des Transportes ein Schaden an der Ware auf oder wird die im Frachtbrief aufgeführte Ware nicht vollzählig angeliefert, so hat sich der Warenempfänger durch den Auflieferer (bei Speditionsversand = LKW-Fahrer; bei Bundesbahnversand = Güterempfangsbahnhof) sofort auf dem Frachtbrief den Schaden detailliert vermerken und mit Unterschrift bestätigen zu lassen. Der Frachtbrief mit Schadensvermerk ist uns zur Geltendmachung der Ersatzansprüche für den Käufer zu übergeben; zur klageweisen Durchsetzung der Ansprüche sind wir nicht verpflichtet, jedoch verpflichten wir uns zu solchen Maßnahmen, die dem Käufer die klageweise Durchsetzung ermöglichen. Auch wenn Lieferung frei Empfangsstation des Käufers vereinbart ist, trägt der Käufer die Gefahr der Versendung. In diesen Fällen leisten wir jedoch bei Transportschäden insoweit und in dem Umfang Ersatz, als wir selber Ersatz des Transportschadens erhalten. Die Ersatzleistung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch kostenlose Ersatzlieferung oder Gutschrift des Erstattungsbetrages.

    2. Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten der oder die Geschäftsführer oder einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten der oder die Geschäftsführer oder irgendeiner unserer Mitarbeiter, mindestens grobfahrlässig gehandelt haben. Zur Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.


    III. Lieferzeit
    1. Die Lieferzeit beginnt mit Erfassung der Bestellung, vorbehaltlich der Liefermöglichkeit und anderweitigen vertraglichen Regelungen.

    2. Die vereinbarte Frist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.

    3. Falls wir in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet worden sind.

    4. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind auf den Auftragswert beschränkt, sofern der oder die Geschäftsführer oder einer unserer Mitarbeiter die Verzögerung fahrlässig herbeigeführt hat.

    5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung, Unruhen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.


    IV. Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto und 3% Skonto per SEPA-Lastschriftverfahren innerhalb von 2 Tagen, Bonität vorausgesetzt. Zur Absicherung unseres Kreditrisikos müssen wir uns entsprechend der jeweiligen Bonität vorbehalten, die Lieferung nur gegen Vorkasse auszuführen.
    2. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Verzugszinsen gemäß den jeweiligen Zinssätzen für kurzfristige Bankkredite, mindestens aber in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit 8% über dem Basiszinssatz.


    V. Eigentumsvorbehalt
    1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten bleiben alle gelieferten Waren bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Käufer unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Gegenüber Nichtkaufleuten behalten wir uns das Eigentum an  der gelieferten Ware bis zur Erfüllung der jeweiligen Kaufpreisforderung vor.

    2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht uns gegenüber im Verzuge ist. Er ist zur Weiterveräußerung bzw. zur Verarbeitung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. der Verarbeitung gemäß Ziffern 3–5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

    3. Der Käufer tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, gleichgültig ob die Vorbehaltsware an einen
    oder mehrere Abnehmer veräußert oder für einen oder mehrere Auftraggeber verarbeitet worden ist.

    4. Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. der Verarbeitung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.

    5. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten, dem Abnehmer die Abtretung seiner Forderung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen, soweit die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung an uns zu senden.

    6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

    7. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

    8. Die Einziehungsbefugnis des Käufers wird widerrufen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, der Käufer gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt, bei Zahlungseinstellung des Käufers sowie bei Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens.


    VI. Verarbeitungsanleitung
    1. Da die Arbeitsbedingungen am Bau und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in den Verarbeitungsanleitungen angesprochenen Anwendungsbereiche und Arbeitsverhältnissen liegen, sind wir zum Zwecke der Unterstützung zur weitergehenden Beratung bereit, rechtliche Verpflichtungen unsererseits, gleich welcher Art, werden hierdurch nicht begründet.

    2. Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanleitungen sind mittlere Erfahrungswerte.


    VII. Mängelrügen, Haftung
    1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Die Vereinbarung von Beschaffenheit und die Übernahme etwaiger Garantien sind für uns nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich und im Vertrag schriftlich vorgenommen worden ist. Für etwaige Mängelansprüche in Ansehung der Qualität und für die Anwendung des Produktes ist das hierzu erstellte technische Datenblatt maßgebend, das – soweit nicht bereits der Produktverpackung beigefügt – jederzeit auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Weicht der Verkäufer von den dortigen Vorgaben ab, ist ein Mängelanspruch oder eine sonstige Haftung unsererseits ausgeschlossen.


    2. Käufer müssen die gelieferte Ware unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns hiervon uns unverzüglich schriftlich Anzeige machen. Geschieht das nicht, so gilt die Ware als genehmigt. Für Käufer die nicht Verbraucher sind, gilt dies sowohl für offensichtliche als auch für nicht offensichtliche Mängel. Soweit der Käufer Verbraucher ist, beschränkt sich die unverzügliche Untersuchungspflicht auf offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel.

    3. Bei etwaiger Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware und rechtzeitiger Anzeige des Mangels durch den Käufer innerhalb der Verjährungsfrist leisten wir kostenlosen Ersatz für die mangelhafte Ware, sofern der Mangel bei Gefahrübergang bestanden hat. Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht auf  Herabsetzung der Vergütung oder auf Rücktritt vom Vertrage zu. Für etwaige Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz gilt unter Absatz 5.

    4. Im Beanstandungsfall muss uns der Käufer auf unser Verlangen die Möglichkeit der Nachprüfung durch unverzügliche Einsendung von Materialproben geben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung stehen dem Käufer keine Mängelansprüche gegen uns zu, es sei denn, dass die Verletzung dieser Käuferpflicht unserer Überprüfung der Schadenursache weder behindert noch erschwert. Die Kosten der Einsendung von Materialproben sowie die Entnahme gehen zu unseren Lasten, wenn das gelieferte Material mangelhaft war.

    5. Wir haften dem Käufer auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde, ob aus Vertrag oder Delikt – nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit, soweit die getroffene Vereinbarung gerade einen Schadenseintritt verhindern sollte, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), oder aus sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Auftragswert begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die obigen Regelungen gelten für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.

    6. Die Verjährungsfrist für etwaige Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware soweit nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt oder in sonstiger Weise zwingend vom Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.


    VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist D-69509 Mörlenbach. Bei allen sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten gilt im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten
    D-64658 Fürth als Gerichtsstand, und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozess.


    IX. Schlussbestimmungen
    1. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gilt in jedem Falle unter Ausschluss ausländischen Rechtes nur deutsches Recht, ausgeschlossen ist hierbei jedoch die Anwendung des UN-Kaufrechts/CISG.

    2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.

    Alle Angaben entsprechen dem zeitlichen Stand der Drucklegung und unterliegen keinem Änderungsdienst